Definition
Ein Bürge verpflichtet sich gegenüber einem Gläubiger, für die Schulden eines Dritten einzustehen – auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten.
Formvorschriften
| Situation | Schriftform erforderlich? |
|---|---|
| Privatperson als Bürge | Ja |
| Kaufmann als Bürge (Handelsgeschäft) | Nein |
| Elektronische Form | Nie zulässig |
Heilung des Formmangels
Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit, wird ein Formmangel geheilt – die Bürgschaft gilt dann trotzdem als wirksam.
Weitere Erklärungen
Schuldversprechen
- Eine Leistung wird selbstständig versprochen
- Schriftform nötig (außer bei Kaufleuten im Handelsgeschäft)
Schuldanerkenntnis
- Das Bestehen eines Schuldverhältnisses wird anerkannt
- Schriftform nötig (außer bei Kaufleuten im Handelsgeschäft)
- Wenn für das ursprüngliche Schuldverhältnis eine besondere Form gilt → diese Form auch für das Anerkenntnis nötig
Arten von Bürgschaften
Selbstschuldnerische Bürgschaft
- Die Bank kann sich das Geld direkt vom Bürgen holen, ohne sich um den Schuldner zu bemühen
- Tipp: Verlangt eine Bank dies, auf keinen Fall machen
Ausfallbürgschaft
- Für den Bürgen das sicherste
- Tritt erst eine wenn alle rechtlichen Mittel gegen den Schuldner ausgeschöpft sind
Globalbürgschaft
- Ist nicht begrenzt auf einen Kredit
- Gilt für alle geschäftlichen Verbindlichkeiten
Gemeinsame Bürgschaft
- Haftung wird auf mehrere Personen verteilt
- Darf nicht gesamtschuldnerisch sein
Höchstbetragsbürgschaft
- Is in Höhe und Dauer begrenzt