Grundidee

Bauhandwerker & Architekten können ihre Forderungen aus Bauleistungen absichern – für den Fall, dass dem Bauherrn das Geld ausgeht. Sicherheit kann schon vor Baubeginn verlangt werden – ohne einen Kunden abzuschrecken, da die Forderung erst nach Vertragsabschluss gestellt wird.

Ausnahmen

Kein Anspruch auf Sicherheit bei:

  • Aufträgen von Behörden
  • Privatpersonen, die ein Einfamilienhaus für sich selbst bauen & Finanzierung direkt laufen lassen

Optionen des Bauhandwerkers


1. Bankgarantie verlangen

  • Kunde wird verpflichtet, seine Bank die voraussichtliche Rechnungssumme garantieren zu lassen
  • Möglich: vor, während & nach den Arbeiten – sogar nach Abnahme
  • Zahlt der Kunde nicht → Bank springt ein

Widerruf möglich

Die Bank kann die Garantie widerrufen, wenn der Bauherr in finanzielle Schwierigkeiten gerät – muss aber alle bereits erledigten Arbeiten bezahlen.

Kosten & Empfehlung

  • Kosten: ca. p.a. der Garantiesumme (i.d.R. unter )
  • Mehrkosten über → können auf den Bauherrn abgewälzt werden
  • Empfehlung: Garantie von ca. der Auftragssumme + schriftliche Abschlagszahlungen vereinbaren

2. Frist setzen & Leistung verweigern

  • Kunde zahlt keine Sicherheit → angemessene Frist setzen (ca. 2 Wochen)
  • Nach Fristablauf: Arbeit verweigern – keine Androhung oder Kündigung nötig

3. Schadenersatz fordern

  • Auftrag platzt wegen fehlender Sicherheit →
  • Pauschal 5 % der Vergütung für noch nicht erbrachte Leistung verlangen (gesetzliche Gewinnvermutung)

Voraussetzung

Ein tatsächlicher Schaden muss entstanden sein!

Bauhandwerker-Sicherungshypothek


Was ist das?

Alternative zur Bauhandwerkersicherung: Eintragung einer Hypothek auf das Grundstück des Bestellers im Grundbuch

SituationKonsequenz
Besteller stimmt zuEintragung ins Grundbuch
Besteller verweigertHandwerker kann Eintragung gerichtlich erzwingen
Zeitverzögerung drohtVormerkung im Grundbuch möglich → sichert Rangstelle

Wichtig

Sicherungshypothek nur möglich, wenn dem Besteller das Grundstück gehört. Hat der Besteller bereits eine Bauhandwerkersicherung geleistet → kein zusätzlicher Anspruch auf Sicherungshypothek!